Notgeschäftsführung
Eine Kapitalgesellschaft ist als solche nur durch ihr dazu bestelltes Organ handlungsfähig (z. B. Vorstand, Geschäftsführer). Fehlt es an diesem Organ (z. B. wegen dauernder Krankheit, Todes oder Uneinigkeit im Gesellschafterkreis), kann ein externer fachkundiger Dritter in diese Funktion berufen werden. Die Übernahme der Funktion sollte nicht dauerhaft vorgesehen sein.