Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot
Pensionszusagen können in der Form erteilt werden, daß anstelle der vereinbarten periodigen Pensionszahlungen auch ein einmaliger Abfindungsbetrag geleistet werden kann. Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG hat jedwede solcher Zusagen dem Grunde und der Höhe nach nur Bestand, wenn sie schriftlich vereinbart ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen enthält. Im Idealfall ergibt sich ein Abfindungsbetrag für laufende Pensionszahlungen durch einfache Anwendung der Rechenregeln, die die schriftliche Vereinbarung zu seiner Ermittlung enthält. Da hiervon nicht auszugehen ist, sind Abfindungsregeln auszulegen, um den steuerlich abzugsfähigen Abfindungsbetrag zu ermitteln.
Der BFH (XI R 47/17 vom 10.07.2019) hatte zu entscheiden, nach welchen Regeln eine im Hinblick auf die fehlende Erwähnung der Sterbetafel, nach welcher ein Abfindungsbetrag zu ermitteln ist, uneindeutige Abfindungsregel auszulegen ist und in den Leitsätzen niedergelegt: "Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen" (s. BFH zu Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot).
Der entschiedene Fall betraf die Zusagen an zwei GmbH-Geschäftsführer, die auch Gesellschafter der GmbH waren. In diesem Fall war nicht zu prüfen, ob hierdurch eine Beherrschung der GmbH ermöglicht würde, denn Wortlaut des § 6 a EStG und seine Stellung im Steuerrecht machen ihn unabhängig von dieser Frage allgemeingültig, auch ohne Gegebensein einer verdeckten Gewinnausschüttung.