Recht und Gesetz
Die Grundlage, das Recht des Staates, seinen Bürgern Steuern aufzuerlegen, folgt aus Gesetzgebung, Umsetzung und Vollziehung der Gesetze durch die Finanzverwaltung und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung.
Wer Gesetze erläßt, diese in Verwaltungsanweisungen umsetzt und vollzieht oder wer sie auszulegen hat, der hat dies mit Rücksicht auf allgemein anerkannte Grundsätze über die Steuergerechtigkeit zu tun. Dies folgt aus dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der Bindung des Gesetzgebers an die grundgesetzliche Ordnung sowie des Verwaltungshandelns und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Für die Zwecke der Steuererhebung ist der Grundsatz der Steuergerechtigkeit gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung als Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und als Gleichmäßigkeit der Besteuerung auszulegen. Steuerrechtler sind demgemäß weniger geneigt zu diskutieren, ob ein Tarifverlauf gerechter ist als ein anderer oder ob die Gewährung eines Kinderfreibetrages gerechter ist als die Zahlung von Kindergeld. Auch wenn Alles mit rechten Dingen zugeht, folgt aus alledem noch keine gerechte Besteuerung, aber im besten Falle ein solches Steuersystem, das deswegen nicht verändert werden sollte, weil der Vorteil für den Begünstigten dieser letzten Änderung durch die sich notwendigerweise für Andere daraus ergebenden nachteiligen Veränderungen überwogen würde. Sie als Mandanten und ich als Berater haben eine näherliegende Aufgabe: Aus dem Steuersystem, so wie es vorliegt, das Beste für Sie zu machen.
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An dieser Stelle werden für alle drei Bereiche nur aktuelle und jüngere Entwicklungen aufgegriffen, die in laufenden Planungsprozessen (und seien es auch nur Planungen des Urlaubsbudgets für das nächste Jahr) berücksichtigt werden könnten oder in künftigen Rechnungen zu Aktualisierungsnotwendigkeit führen. Die Darstellungen dienen ausschließlich der Bekanntmachung von aktuellen Entwicklungen und sind aus sich nicht geeignet, Entscheidungen mit steuerlicher Wirkung zu begründen. Zuvor sollten Sie jedenfalls fachkundigen Rat einholen.
Eine umfängliche Darstellung geltenden Rechts ist nicht beabsichtigt.