BFH zu Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.2.2011, IV R 37/08
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt - Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs - Verfassungsmäßigkeit der Fünftel-Regelung - Aufteilungsmaßstab nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 verfassungsgemäß - Notwendige Beiladung ehemaliger Personengesellschafter - Kein Anspruch auf Gleichbehandlung in der Zeit
Leitsätze
1. NV: Für den Veranlagungszeitraum 2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Tarifbegünstigung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB als Veräußerungsgewinn i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG auch dann ausscheidet, wenn dieser Anspruch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Eintritt des Berechtigten in den Ruhestand entsteht.
2. NV: Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel als Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 EStG) ist verfassungsgemäß.