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BFH zu Steuerwert einer gemischten Schenkung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.7.2018, II B 122/17
ECLI:DE:BFH:2018:B.050718.IIB122.17.0

Steuerwert einer gemischten Schenkung *)

Leitsätze

Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der - ggf. kapitalisierten - Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Oktober 2017 1 V 1165/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Stichworte: Aussetzung der Vollziehung

 

Dem Urteil liegen - kurz gefaßt - folgende Sachverhalte zugrunde: 

 

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Erbe seines im Dezember 2014 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Onkels (Übergeber). Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 2014 übertrug der Übergeber sein Grundstück auf den Antragsteller. Als Gegenleistungen wurden vereinbart:

  • eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 300 EUR,
  • die Pflege und Verköstigung des Schenkers,
  • die Erledigung von Besorgungsgängen und Begleitung zum Arzt,
  • Vorbehalt des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts des Schenkers in der innegehabten Wohnung im Haus,
  • Vorbehalt der Mieteinnahmen aus der vermieteten Wohnung im Haus bis zum Tod oder dem Auszug des derzeitigen Mieters der vermieteten Wohnung im Haus.

 

Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde mit Bescheid vom 27. März 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 30. Juli 2014 in Höhe von 251.212 EUR festgestellt.

 

Das Finanzamt vertritt die Auffassung, bei der Grundstücksübertragung handele es sich um eine gemischte Schenkung, und setzte mit Bescheid vom 4. April 2017 Schenkungsteuer in Höhe von 44.660 EUR fest. Es ging dabei von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 223.300 aus, nachdem es vom festgestellten Steuerwert des Grundstücks den Kapitalwert der Nutzungs- und Duldungsauflagen, den Kapitalwert der Leistungsauflage, die Erwerbsnebenkosten und den Freibetrag abzog.

 

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den bis zum Ergehen des Urteils noch nicht entschieden war. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA am 28. April 2017 ab. Das vom Antragsteller daraufhin angerufene Finanzgericht (FG) gab dem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung teilweise statt. Nach Auffassung des Finanzgerichts bestehen ernstliche Zweifel, ob der Wert der Bereicherung vom FA zutreffend ermittelt wurde. Vielmehr sei die gemischte Schenkung im Wege einer Verhältnismäßigkeitsrechnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

 

Der Antragsteller vertritt dagegen die Auffassung, bei der Übertragung handele es sich um einen voll entgeltlichen Vertrag, für den keine Schenkungsteuer festzusetzen sei. Er beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 4. April 2017 in voller Höhe auszusetzen. 

Das Finanzamt beantragt, den Beschluss des Finanzgerichts aufzuheben und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 4. April 2017 nur in Höhe von 9.060 EUR auszusetzen, nachdem es seine Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs auf € 178.000,00 korrigiert hat.

 

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Entscheidungsgründe des BFH

 

Im Streitfall bestehen über die gewährte AdV hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Einspruch angefochtenen Schenkungsteuerbescheids.

 Zutreffend hat das FA die Übertragung des Grundstücks als gemischte Schenkung angesehen.

 

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht ist es notwendig, dass die Bereicherung freigebig zugewandt wird. Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge reicht hierfür regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil vom 13. September 2017 II R 54/15, Rz 16).

 

Bleibt bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d.h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war. Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 % unterschreitet (Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 51.1).

 

Bei der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sind das Finanzamt und das Finanzgericht im Streitfall zu Recht von einer gemischt-freigebigen Zuwendung ausgegangen. Der Wert der im notariellen Vertrag vereinbarten Gegenleistungen steht in einem auffallenden Missverhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks. Das Grundstück hat einen festgestellten Wert in Höhe von 251.212 EUR. Die übernommenen Verpflichtungen haben - ohne Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 BewG -zusammengerechnet einen Kapitalwert in Höhe von 74.042 EUR (Rentenverpflichtung 19.411 EUR, Pflegeverpflichtung 29.656 EUR, Wohnrecht 16.176 EUR, Nießbrauch 8.799 EUR). Danach liegt der Anteil der Gegenleistung in Form von Leistungs- und Nutzungsauflagen bei weniger als 30 % des festgestellten Grundstückswerts.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht von einer gesonderten Verkehrswertberechnung abgesehen und den Wert der Bereicherung bei der gemischten Schenkung unter Berücksichtigung des Grundstückswerts unter Abzug des Kapitalwerts der Nutzungs- und Leistungsauflagen ermittelt.

 Nach geltender Verwaltungsauffassung und weit überwiegender Ansicht in der Kommentarliteratur ist bei einer gemischten Schenkung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht, keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung mehr erforderlich.

Dieser Auffassung schließt sich der BFH an. Da sich die Bewertung des zugewandten Grundstücks, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist, seit dem 1. Januar 2009 an dem gemeinen Wert orientiert (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 182 Abs. 2 Nr. 3, 183 BewG), kann der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung durch bloßen Abzug der - ggf. kapitalisierten - Gegenleistung vom Steuerwert des zugewandten Grundstücks ermittelt werden. 

 

Ebenfalls zutreffend hat das Finanzamt bei der Ermittlung der Gegenleistung den Kapitalwert der Nutzungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG gekürzt.

Die Voraussetzungen für die Kürzung des Kapitalwerts der Nutzungsauflagen nach § 14 Abs. 2 Sätze 1, 3 BewG liegen im Streitfall vor. Die Nutzungsauflagen bestanden hier lediglich fünf Monate. Der bei der Vereinbarung bereits 83-jährige Übergeber ist im Dezember 2014, also fünf Monate nach der Vereinbarung der Nutzungsauflagen, verstorben. Nach § 14 Abs. 2 Sätze 1, 3 BewG ist die Last lediglich für die tatsächliche Dauer von fünf Monaten, also in Höhe von 2.500 EUR (5 x 500 EUR) zu berücksichtigen. Das mindert den Wert der Gegenleistung entsprechend.

 

*) Eine Schenkung unter der Auflage, daß der Beschenkte an den Schenker Gegenleistung(en) zu erbringen hat, wenn der Wert der Schenkung den Wert der Gegenleistung(en) übersteigt.

 

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